Der Veranstalter erklärt, den Inhalt des L.D. Nr. 40 vom 28.02.2021 zu kennen und verpflichtet sich, die Renn- oder Trainingspiste gesetzeskonform anzulegen. Er erklärt ausdrücklich, die volle und ausschließliche Haftung für die Durchführung des Trainings- bzw. Veranstaltung zu übernehmen und verpflichtet sich, die Unversehrtheit der Rennläufer, des Publikums sowie der Skifahrer sicherzustellen.

Der Veranstalter erklärt die Rennstrecke zu kennen und verpflichtet sich vor der Benutzung die Strecke und deren Sicherheitsvorrichtungen zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass die Strecke für Rennzwecke geeignet ist. Sollte der Veranstalter Mängel an der Piste oder anderen Sicherheitsvorrichtungen feststellen, welche die Renn- oder Trainingsaktivität beeinträchtigen könnten, muss die Organisation sofort die 3 Zinnen AG schriftlich informieren und solange auf die Benutzung der Strecke verzichten, bis diese wieder für die genannten Zwecke geeignet ist.

Während der Benutzung hat der Veranstalter regelmäßig den Zustand sowohl der Skipiste als auch der Sicherheitseinrichtungen auf deren Zweckdienlichkeit zu überprüfen und den Zutritt von fremden Personen auf die abgetrennte Strecke zu verhindern, indem die zur Verfügung gestellte Beschilderung aufgestellt und falls notwendig durch zusätzliche ergänzt wird.

Ganz allgemein verpflichtet sich der Veranstalter auf eigene Initiative alle Vorkehrungen bezüglich der Sicherheit zu treffen, damit im größtmöglichen Maße jegliche Gefahr für die Rennläufer, als auch für andere Skifahrer oder Personen beseitigt wird.

Der Veranstalter erklärt ausdrücklich zur Ausführung der Veranstaltung berechtigt zu sein und diesbezüglich eine geeignete Haftpflichtversicherung, sowie eine Unfallversicherung für die Teilnehmer abgeschlossen zu haben.

Die Vormerkung der Rennstrecke:

• Erfolgt, indem diese Vereinbarung vor der Benutzung der Strecke bestätigt wird.

Streichung der Vormerkung

• Trainingssitzungen können bis 3 Tage vor dem Termin, Rennen oder größere Veranstaltungen bis zu einer Woche vor dem Termin abgesagt werden.

Vor Beginn des Trainings oder der Benutzung der Strecke muss die vom Veranstalter beauftragte und verantwortliche Person:

• Die Strecke in Eigeninitiative kontrollieren und im Falle von vorhandenen Gefahren, dieselben vor Beginn der Benutzung entfernen oder dafür sorgen, dass sie beseitigt werden;
• Dafür sorgen, dass am Streckeneingang die aufgestellte Beschilderung auf „Geschlossene Piste“ gestellt wird und im Falle von Zutritt unbefugter
• Personen, diese zum sofortigen Verlassen der Strecke auffordern und kontrollieren, dass dies auch geschieht;

Am Ende der vorgemerkten Stunden, muss der Veranstalter:

• Die Beschilderung am Eingang der Strecke wieder auf „Piste offen“ umstellen,
• Die Strecke von sämtlichen Vorrichtungen und Gegenständen vor Ablauf des vereinbarten Stundenplanes komplett räumen;
• Eventuelle Probleme oder Beschädigungen an den Einrichtungen sofort der Gesellschaft mitteilen.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor

• Die vorgemerkten Trainingssitzungen, bei Zuweisung eventueller Rennen oder sonstiger Veranstaltungen deren Austragung die Gesellschaft im Laufe der Wintersaison als wichtig erachtet, zu kündigen.
• Die vorgemerkten Trainingssitzungen, bei fehlender Schneesicherheit und/oder mangelnder Sicherheit jeglicher Art, zu kündigen.

Auf jeden Fall wird die Gesellschaft beim Eintreten der oben genannten Umstände, den Veranstalter so schnell wie möglich darüber benachrichtigen.