ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN 2022
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthalten die vertragliche Regelung für den Erwerb und die Benutzung der Tickets der 3 Zinnen AG .
2. Die 3 Zinnen AG handelt im eigenen Interesse und ihr obliegt der Betrieb der Anlagen und der damit verbundenen Dienstleistungen. Die 3 Zinnen AG ist zusammen mit den Benutzern die einzigen und alleinigen Vertragspartner des vorliegenden Vertrages.
3. Das Ticket ist streng persönlich und kann mit Vor- und Nachname und/oder mit einem Foto des Inhabers versehen werden. Das Ticket kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden. Der Gültigkeitszeitraum des Tickets kann nicht verändert werden und der Umtausch ist nicht möglich.
4. Das Ticket 3 Zinnen Mountain Card Family ist gültig für 2 Erwachsene plus min. 2 Jugendliche (8-16). Alle weiteren Jugendliche und Kinder sind im Preis der 3 Zinnen Mountain Card Family inbegriffen.
5. Die gewöhnliche Sommersaison startet 26.05.2022 und endet am 09.10/ bzw. 01.11.2022. Die Tickets sind für den gesamten genannten Zeitraum gültig und ihre Annahme wird auf allen in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen gewährleistet. Vor Saisonbeginn und nach Saisonende können einzelne Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen in Betrieb sein. Die eventuelle Schließung erfolgt infolge von Entscheidungen, die eigenständig von der 3 Zinnen AG getroffen wird.
6. Zur Inanspruchnahme der den Senioren (S), Junioren (J) und Kindern (B) gewährten Ermäßigungen, sowie für die Ausstellung der Tickets der Art 3 Zinnen Mountain Card Family, wie in den Preislisten angegebenen Fällen und Ausmaßen, ist das persönliche Erscheinen und die Vorlage eines gültigen Ausweises (welcher nicht durch Selbsterklärung ersetzt werden kann) erforderlich, um die Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen zu belegen, wie sie in den Preislisten und auf der Webseite www.dreizinnen.com angegeben sind.
7. Werden Tickets für Minderjährige erworben, bringt der Erwerb für die erwachsene Begleitperson die Erklärung mit sich, über die zivilrechtlichen Auflagen und über die Verantwortung hinsichtlich der Beaufsichtigungspflicht gegenüber von Minderjährigen, auch bei der Benutzung der Aufstiegsanlagen, sowie über die vom Gesetz 363/2003 (mit den darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen) vorgesehenen Verhaltensvorschriften und über sämtliche geltende und anwendbare Vorschriften der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung bewusst zu sein und diese zu kennen. Die Beförderung der Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung des begleitenden Erwachsenen.
8. Der Betreiber trägt keine Verantwortung und Haftung für eine unsachgemäße Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Benutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen sowie auf den dazugehörigen Bereichen. Die an den Talstationen der Anlagen ausgestellten Vorschriften für die Gäste müssen auf jeden Fall befolgt werden.
9. Auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren müssen das Ticket vorgewiesen und die Identifizierung des Benutzers gestattet werden.
10. Jedem Missbrauch bei der Benutzung der Tickets folgt unverzüglich deren Entzug, deren Annullierung oder deren Aussetzung der Gültigkeit. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen, eventuell nötigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.
11. Tickets, welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, entzogen, annulliert, deren Gültigkeit ausgesetzt oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet.
12. Verlorene Tickets innerhalb deren Gültigkeitsdauer ersetzt werden unter Vorlage eines Ausweises sowie der Kaufbestätigung. Das Ersatzticket ist nach erfolgter Prüfung des Ersatzantrages und nach Sperrung des verlorenen Originaltickets gültig.
13. Das Ticket ist ein Fahrausweis bzw. Fahrkarte, die für den Transport des Karteninhabers auf den Liftanlagen, wie im Art. 1 beschrieben, unerlässlich und unersetzlich sind. Beide Karten sind, außer für die in den Art. 12 dieser Verkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle, weder austauschbar noch rückerstattbar.
14. Für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen erforderlich, erfüllen das Ticket als Transportdokument die Auflagen eines Steuerbeleges (Ministerialdekret 30.06.1992 und nachfolgende Ergänzungen und Änderungen) und müssen für die gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.
15. Der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während der gesamten Sommersaison (wie laut Art. 5 bestimmt) aller Aufstiegsanlagen sowie die Benützung aller Attraktionen (z. B. Funbob) werden nicht gewährleistet, da beide auch von Umständen abhängig sind, die nicht dem Einfluss der Betreiber unterliegen, wie z.B. Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Ausfall der Anlagen, Stromverfügbarkeit, Amtsverfügungen sowie Verhinderung durch höhere Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse.
16. Die Preise für den Erwerb von Tickets sowie die zu entwertende Einheitenanzahl können auf Grund steuerrechtlicher, währungspolitischer, wirtschaftlicher oder sozialer Maßnahmen abgeändert werden.
17. Der Benutzer erklärt, das Fahrradfahren zu beherrschen und dass das Fahrrad sich in technisch einwandfreien Zustand befindet. Der Betreiber der Aufstiegsanlagen übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für etwaige Schäden an Personen, der Umwelt oder Anlagen
18. Mit dem Erwerb und/oder der Benutzung des Tickets erklärt der Benutzer die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen. Diese Verkaufsbedingungen sind bei den Ticketausgabestellen ersichtlich.
19. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
20. In jedem Rechtsverfahren, welches die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Gegenstand hat, ist das italienische Recht anwendbar; ausschließlich zuständig sind die Richter des Gerichtsstandes Bozen.